Demharter Kontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Stefan Demharter Baustoffhandel und Transporte

§ 1 Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB werden nur anerkannt, wenn der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden Lieferungen oder Werkleistungen vorbehaltlos ausgeführt werden.

§ 2 Vertragsschluss

1.   Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Muster, Proben und Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware an.

2.   Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

3.    Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Absendung durch den Kunden anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

4.    Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

5.   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

6.   Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

7.    Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1.    Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, und zwar ausschließlich Montage, Fracht, Abladen und Verpachtung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Derartige Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen.

2.      Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere Rohstoff-, Energiepreise und Lohnkosten, können wir den Preis gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, entsprechend anpassen.

3.    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird gesondert ausgewiesen. Ist der Kunde Unternehmer, gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer als vereinbart.

4.     Unsere Rechnungen sind sofort nach Empfang der Ware zur Zahlung fällig, spätestens mit Rechnungslegung.

5.   Kosten für Dienstleistungen, Frachtkosten und Paletten sind nicht skontierfähig. Im Übrigen dürften Skonto und sonstige Nachlässe nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung abgezogen werden.

6.     Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur dann zur Seite, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind.

7.   Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt ist. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in seiner Rechnung abgestellt.

8.   Transport- und Umverpackungen werden von uns nicht zurückgeholt. Verpackungsmaterialien wie Big Bags, Einwegpaletten, Hölzer, Folien, etc. gehen in das Eigentum des Kunden über, der die Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen hat. Big Bags sind Einwegverpackungen, bei denen eine Rücknahme ausgeschlossen ist. Für Mehrwegpaletten, die im tauschfähigen Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut, Paletten sind unverzüglich, spätestens 6 Monate nach Übergabe unbeschädigt und frachtfrei an das liefernde Baustofflager zurückzugeben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet.

§ 4 Lieferung

1.   Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Verladung der Ware geht das Gefahrenrisiko auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagern wir auf Rechnung und Gefahr des Kunden ein. Die Wahl des Transportwagens und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.

2.  Die freie oder unfreie Lieferung an eine Baustelle, Lager oder einen anderen vom Kunden benannten Ort erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Zufahrtstraße und die Baustelle mindestens mit einem 40-t-LKW befahrbar sind. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde hierfür die anfallenden Kosten.

3.   Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Der Kunde hat den Fahrer deutlich darauf hinzuweisen, welche Flächen nicht befahren oder belastet werden dürfen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden, Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

4.   Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und an den Kunden geliefert. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an uns abzüglich Abwicklungs- und Verschließkosten gemäß den gültigen Palettentauschgebühren gutgeschrieben.

5.    Lieferzeiten sind freibleibend, angegebene Liefertermine sind keine Fixtermine. Die genannten Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt, dass wir zuvor ordnungsgemäß und fristgerecht beliefert werden. Unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände (höhere Gewalt, Arbeitskämpfe) entbinden uns für die Dauer der Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Der Kunde hat in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche.

§ 5 Gewährleistung

1.   Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.

2.   Ein Mangel ist unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich an der Ware ein Mangel, so darf diese nicht eingebaut werden. In jedem Fall hat der Kunde zu überprüfen, ob Bestellung und Lieferschein im Hinblick auf die Qualität übereinstimmen.

3.   Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Gegenständen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

4.   Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Unternehmers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich schriftliche anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

5.  Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

6.  Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondre für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.     Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind sowie Schadensersatz statt der Leistung im Falle der nicht rechtzeitigen Nacherfüllung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.

8.    Gegenüber Unternehmern sind bei vom Verkäufer übergebenen Proben oder Mustern deren Eigenschaften nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.

§ 6 Gefahrübergang

1.  Ist der Kunde Unternehmer, ist Erfüllungsort unser Werk bzw. Lager, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des unternehmerischen Kunden.

2. Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t sowie die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet er für dadurch verursachte Schäden. Ist der Kunde Unternehmer, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch ihn zu erfolgen, soweit nicht anders vereinbart.

3.  Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung aufnahmebereit sind.

4.  Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

§ 7 Haftung

1.         Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht,

a)    wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,

b)   in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden,

c)  soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

3.  Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.      Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter- des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei Geschäften gegen laufende Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherheit der Saldoforderung und bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen. Der Kunde trägt die hierfür anfallenden Kosten.

2. Wird die Vorbehaltsware mit fremden Gegenständen vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem entstandenen Gegenstand unentgeltlich an uns ab.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4.  Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

5.   Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten oder des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht bzw. die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

§ 9 Einwilligung zur Bonitätsprüfung und Datenschutz

1.   Der Kunde stimmt einer Übermittlung erhobener personenbezogener Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung, über nicht vertragsgemäßes Verhalten

sowie       zur      Bonitätsprüfung       an      ein Wirtschaftsinformationsdienst zu.Kreditinformationsunternehmen         oder       einen

2.   Wir verarbeiten die Daten unserer Kunden nach den Regeln der europäischen und der deutschen Datenschutzgesetze, d.h. nur, soweit und solange wir diese für die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden oder zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen, die auf Kundenanfrage erfolgen, erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO). Ferner wenn der Kunde eine entsprechende Einwilligung in die Verarbeitung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO) oder die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist, z.B. in folgenden Fällen: Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung bei Rechtstreitigkeiten; Erkennung und Beseitigung von Missbrauch; Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Gewährleistung des sicheren IT-Betriebs (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). sowie Aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z.B. Aufbewahrung von Unterlagen für handels- und steuerrechtliche Zwecke (Art. 6 Abs.1c DSGVO), oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO).

§ 10 Verbraucherschlichtungsverfahren

Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein; Website www.verbraucher­ schlichter.de Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

§ 11 Gerichtsstand

1.    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

2.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sind Bau- oder Werkleistungen von uns auszuführen, so gelten hierfür die Bestimmungen des BGB. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen.